Gesetz - KoStrukStatG
Gesetz über Kostenstrukturstatistik
§ 3
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
- 1.
- den Wert
- a)
- des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,
- b)
- des Warenbestandes,
- c)
- der selbst erstellten Anlagen;
- 2.
- den Wert des Wareneingangs;
- 3.
- die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
- 4.
- die beschäftigten Personen.
(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.
(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
















