Gesetz - KoStrukStatRflgV
Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik auch im Land Berlin.

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