Gesetz
Art 1
Nr. 1 bis 12
13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet