Gesetz - KOVVfG
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
§ 18
Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet