Gesetz - KOVVfG
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
§ 4
(1)
(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe, Beginn und Ende von Versorgungsleistungen sowie für die Feststellung einer Überzahlung für die Zeit vor dem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts die bisherige Zuständigkeit bestehen.

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