Gesetz - KOVVfG
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
§ 6
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.