Gesetz - KOVVfG
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
§ 6
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet