Gesetz - KOVVwG
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 2
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:
1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.

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