Gesetz - KOVVwG
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 2
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:
- 1.
- orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
- 2.
- zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
- 3.
- Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
- 4.
- Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.