Gesetz - KOVVwG
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 3
Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.