Gesetz - KOVVwG
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 4
Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet