Gesetz - KOVVwG
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 5
(1)
(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.