Gesetz - KOVZustV
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
§ 1
Die Landesversorgungsämter sind zuständig für die
- a)
- Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen,
- b)
- Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),
- c)
- Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungsämter in den Ländern Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein bleibt unberührt.