Gesetz
Art 2
Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Landesversorgungsämter und in Fällen der Berufsförderung die Hauptfürsorgestellen bestimmt.

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