Gesetz - KrAbwFG
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 47 EinigVtr)
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

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