Gesetz - KrAbwFG
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 47 EinigVtr)
§ 11 Verteilung der Schulden
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Anteile der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der Einheit Deutschlands ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.