Gesetz - KrAbwFG
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 47 EinigVtr)
§ 4 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.