Gesetz - KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
§ 11 Steuererklärung
Der Steuerschuldner hat
- 1.
- am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
- 2.
- im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,