Gesetz - KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
§ 15 Überwachung
Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.

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