Gesetz - KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
§ 6 Prüfung von Unterlagen
Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

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