Gesetz - KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
§ 8 Halterwechsel
Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde.