Gesetz - KraftstoffLBV
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV
§ 2 Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen
Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.