Gesetz - KraftstoffLBV
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV
§ 9 Anträge der öffentlichen Hand
Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.