Gesetz - KredAnstWiAG
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 12a Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen
Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.

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