Gesetz - KredSanG
Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
§ 2
Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht ist.

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