Gesetz - KWG
Kreditwesengesetz - KWG
§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

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