Gesetz - KrWaffKontrGDV 3
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 1
(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen.