Gesetz - KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 13 Vorsitz
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet