Gesetz - KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 15 Einberufung
(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.
(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

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