Gesetz - KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.

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