Gesetz - KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 8 Beschlußfassung
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

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