Gesetz - KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 39 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 75 Euro.