Gesetz - KSpG
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG
§ 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Soweit in § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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