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Gesetz - KStoffIndMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1984, 853 - 854,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

                                                         Seite 1
Muster
................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Herr/Frau ......................................................
geboren am .................. in ...............................
hat am ...................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I
S. 847),
die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,

bestanden.

Datum .......................
Unterschrift ................
(Siegel der zuständigen Stelle)


Seite 2

Ergebnisse der Prüfung Note
I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung ..........
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ..........
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ..........
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im
Betrieb ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im
Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung ..........
1. Mathematische und naturwissenschaftliche
Grundlagen ..........
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe ..........
(in .......) *)
3. Betriebstechnik ..........
4. Produktionstechnik (in ........) *)
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im
Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung ..........
Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin hat nach
§ 3 Absatz 3 den Nachweis über den
Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Eignung durch die Prüfung am ..........
in .......... vor .......... erbracht.

*) Angabe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

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