Gesetz - KSVGBeitrÜV
Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
§ 4 Mitwirkung
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.

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