Gesetz - KultGüRückG
Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG
§ 15 Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsstaat nicht verboten ist.
(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Zentralstelle des Bundes.