Gesetz - KultGüRückG
Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG
§ 20 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Strafbarkeit nach § 304 des Strafgesetzbuches unberührt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.