Gesetz - KultGüRückG
Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG
§ 4 Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten
Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet