Gesetz - KultGüRückG
Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG
§ 4 Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten
Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.