Gesetz - KultgSchG
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
§ 16
(1) Wer
- a)
- ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder
- b)
- entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung eingeleitet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archivgut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung eingeleitet war. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.