Gesetz - KultgSchG
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
§ 4
(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ist öffentlich bekanntzumachen.

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