| I. Berufliche Grundbildung |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| | | | 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
|
| 5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen - b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen - c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen - d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - e)
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
| 5*) | | | |
| 6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - b)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - c)
Skizzen anfertigen - d)
Protokolle nach Anweisung erstellen - e)
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen - f)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden - g)
Datenträger handhaben
|
| 7 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) | - a)
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen - b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - c)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen - d)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen - e)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen - f)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen - h)
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
| 6*) | | | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
| 8 | Fügen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - b)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern - c)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen - d)
Bauteile durch Kaltnieten fügen - e)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - f)
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten - g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten - h)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
| 7 | | | |
| 9 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen: - aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen
- bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
Spanen und Zerteilen von Hand: - aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- cc)
Werkstücke zerteilend meißeln
- dd)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
- ee)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- ff)
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
Umformen: - aa)
Bleche, Rohre und Profile biegen
- bb)
Bleche und Profile richten
- cc)
Bleche stauchen, strecken und schweifen
| 5 | | | |
| 10 | maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen - d)
Werkzeuge ausrichten und spannen - e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken - f)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen - g)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen - h)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
| 6 | | | |
| 11 | Instandhalten (§ 4 Nr. 11) | - a)
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen - b)
Warten: - aa)
Betriebsmittel reinigen und pflegen - bb)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden - cc)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
Inspizieren und Funktion prüfen: - aa)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen - bb)
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen - cc)
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen - dd)
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten - ee)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen - ff)
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten - gg)
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen - hh)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren: - aa)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - bb)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
| 11 | | | |
| 12 | manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlußmaße biegeumformen - b)
Bleche bördeln - c)
Bleche durch Falzen fügen - d)
Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und Pyramiden konstruieren - e)
Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen anfertigen
| 12*) | | | |
| 13 | Schweißen, Löten, thermisches Trennen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vorbereiten - b)
Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen herstellen - c)
Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelzschweißen auftragen - d)
I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen - e)
Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlappstoß und Eckstoß schweißen
|
- *)
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
|
| II. Berufliche Fachbildung |
| 1 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen - b)
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich Lage und Größe, prüfen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen - d)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
| | 3*) | | |
- e)
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen - f)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter Gewerke festlegen - g)
Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - h)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln - i)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten - l)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und Maschinen erhalten
| | | 2 | |
| 2 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden - b)
Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie schematische Strangzeichnungen lesen und anwenden - c)
Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellen - d)
Montage- und Instandhaltungspläne sowie Betriebsanleitungen lesen und anwenden
| | 3*) | | |
- e)
isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder Kanälen anfertigen - f)
Schalt- und Stromlaufpläne lesen - g)
Betriebsdaten erfassen und und bewerten - h)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
| | | 2 | |
| 3 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) | - a)
Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage prüfen - b)
Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit Lehren prüfen - c)
Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen
| | 2*) | | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
| 4 | Fügen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form und Funktion der Schraubverbindung auswählen - b)
Schraubverbindungen unter Beachtung von Anzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung herstellen - c)
Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der auftretenden Beanspruchungen kleben - d)
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
| | 4 | | |
| 5 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Rohre mit Rohrschneider trennen - b)
Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
| | 4 | | |
| 6 | maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen und Trennschleifmaschinen trennen - b)
Rohrgewinde schneiden - c)
mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk und Beton bohren
| |
| 7 | manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen (§ 4 Nr. 12) | - a)
gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln - b)
Formteile aus Blech durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen - c)
Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen einziehen, aufweiten und aushalsen - d)
Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen - e)
Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen kalt und warm biegeumformen
| | 6 | | |
- f)
Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen kalt richten - g)
Bleche und Profile warm richten
| | | 2 | |
| 8 | Schweißen, Löten, thermisches Trennen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen - b)
Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe festlegen - c)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Schweißen, insbesondere durch Schutzgasschweißen, fügen - d)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - e)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten - f)
Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit und ohne Fittings weich- und hartlöten - g)
Bleche und Profile thermisch trennen
| | 8 | | |
- h)
Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisenmetallen in verschiedenen Schweißpositionen schweißen - i)
Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in verschiedenen Schweißpositionen dicht schweißen - k)
Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
| | | 10 | |
| 9 | Elektrotechnik (§ 4 Nr. 14) | - a)
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden - b)
VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden - c)
elektrische Anschlüsse feststellen - d)
elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler prüfen - e)
elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
| | 2 | | |
- f)
elektrische Größen, insbesondere Netzspannungen, prüfen - g)
einfache elektrische Stromkreise überprüfen - h)
Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unterscheiden - i)
Drehrichtung von Elektromotoren prüfen - k)
zulässige mechanische und elektrische Belastung feststellen
| | | 2 | |
| 10 | Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 4 Nr. 15) | - a)
Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen - b)
Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen - c)
Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren anreißen
| | 2 | | |
- d)
Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren konstruieren
| | | 2 | |
| 11 | Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 16) | - a)
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und lagern - b)
Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegiertem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten - c)
Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen - d)
Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten - e)
Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen - f)
Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen - g)
Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen - h)
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen - i)
Oberflächen, insbesondere Schweißnähte, mechanisch oder chemisch behandeln
| | 9 | | |
- k)
Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen von Hand und maschinell fertigen - l)
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen - m)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie unter Anwendung von Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht montieren - n)
Bauteile für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
| | | 14 | |
| 12 | Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen - b)
Halterungen und Befestigungen fertigen und montieren - c)
Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagern - d)
Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen - e)
Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten - f)
Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere durch Schweißen, Löten, Schraubverbindungen und Flanschen, herstellen - g)
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen - h)
Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles, der Abstände für Wärme- und Schallisolierung sowie der Wärmeausdehnung befestigen - i)
Armaturen unter Berücksichtigung der Einbauvorschriften montieren - k)
Rohrleitungen zerlegen und lagern
| | 8 | | |
- l)
Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, Aggregatzustände und der Förderungsart durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen - m)
Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung der geförderten Medien systematisch zerlegen, kennzeichnen, schützen und lagern
| | | 9 | |
| 13 | Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen (§ 4 Nr. 18) | - a)
Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unterscheiden - b)
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unterscheiden - c)
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funktionen zum Messen von Betriebsdaten und zum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen - d)
Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen einbauen und anschließen
| | | 4 | |
| 14 | Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 19) | - a)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen - b)
Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchung fertigen - c)
Tragekonstruktionen und Befestigungen, insbesondere durch Dübeln und Schrauben, montieren
| | | 4 | |
| 15 | Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 20) | - a)
Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumenstrom und Temperatur, prüfen und einstellen - b)
Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich, Korrosionsschutz und Dämmung prüfen - c)
Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und Rohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften abdrücken - d)
Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und Endkontrolle durchführen
| | | 4 | |
| 16 | Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen (§ 4 Nr. 21) | - a)
Apparate, Behälter und Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen - b)
Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen - c)
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen - d)
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren
| | | 5 | |
| 17 | Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 4 Nr. 22) | - a)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen - b)
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanisch, pneumatisch und elektrisch betätigter Anlagenteile eingrenzen - c)
die Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten - d)
Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen
| | | 4 | |
| 18 | Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 23) | - a)
schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren - b)
Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, und Behältern durch Austauschen und Instandsetzen schadhafter Teile herstellen - c)
instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen
| | | 8 | |
| 19 | Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern (§ 4 Nr. 24) | - a)
Lasten zum Transport anschlagen und sichern - b)
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben - c)
Rollen und Hebezeuge einsetzen
| | 1 | | |
- d)
Transport sichern und durchführen - e)
Transportgut absetzen und sichern - f)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
| | | 3 | |
| 20 | Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 25) | - a)
Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwenden - b)
den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energieverbrauch und Leistung der Anlage beachten - c)
Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen - d)
Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen ausführen
| | | 3 | |