Gesetz - KuSchmiedHwV
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Teilherstellung eines Wärmetauschers mit Einbau von Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
- 2.
- Bau eines Behälterteils mit Einbau von Armaturen, Sicherheitseinrichtungen und Tragkonstruktionen;
- 3.
- Bau eines Teils einer Destillier- oder Extraktionsanlage;
- 4.
- Teilherstellung einer Wasseraufbereitungsanlage mit Einbau von Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
- 5.
- Teilherstellung einer Rohrnetzanlage für Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase mit Einbau von Armaturen, Verteilern, Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptmaßen und Materialangabe sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
- 1.
- eine normgerechte Zeichnung mit Stückliste und Berechnungsunterlagen,
- 2.
- die Vorkalkulation,
- 3.
- der Arbeitsbericht,
- 4.
- die Nachkalkulation.