Gesetz - KWKG2002GebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 402;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | ||||
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1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | ||||
a) | Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) | 75 Euro | |||
b) | Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20 000 Euro | |||
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | |||||
aa) | Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||||
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt | ||||
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30 000), | ||||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | ||||
Faktor 4: | 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). | ||||
bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. | ||||
2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10 000 Euro | |||
3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 200 Euro | |||
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