Gesetz - KWKG2002GebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 402;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleGebührensatz
1.Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
 a)Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) 75 Euro
 b)Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20 000 Euro
  Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
  aa)Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
   Faktor 1:Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt
   Faktor 2:Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30 000),
   Faktor 3:Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
   Faktor 4:0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).
  bb)Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.
2.Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10 000 Euro
3.Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes200 Euro
*)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

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