Gesetz - KWKG2002GebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1231;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleGebührensatz
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
1.komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von Kondensationsstrom)600 Euro
2.sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt250 Euro
3.kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen75 Euro
4.Brennstoffzellen-Anlagen75 Euro

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