Gesetz - LAArchV
Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV
§ 7
Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.