Gesetz - LabMeldAnpV
Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung - LabMeldAnpV
§ 1
Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf methicillinresistente Stämme des Krankheitserregers Staphylococcus aureus (MRSA) ausgedehnt. Die Meldepflicht gilt nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor.

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