Gesetz - 16. ÄndG LAG
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 5 Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes
Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:
1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
3.
Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

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