Gesetz - LagerstG
Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.

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