Gesetz - LAnzV
Leerverkaufs-Anzeigeverordnung - LAnzV
§ 2 Inhalt der Erstanzeige
Die Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und § 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG” ,
- 2.
- die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder vergleichbaren Unternehmens mit Sitz im Ausland,
- 3.
- den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
- 4.
- das Datum der Übersendung der Anzeige,
- 5.
- ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll sowie
- 6.
- die Bezeichnung sämtlicher
- a)
- Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen internationalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- b)
- Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und
- c)
- Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie unter Benennung der jeweiligen Referenzverbindlichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Soweit für das jeweilige Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren Stelle die Art des Kreditderivates anzugeben.