Gesetz - LAnzV
Leerverkaufs-Anzeigeverordnung - LAnzV
§ 2 Inhalt der Erstanzeige
Die Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und § 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG” ,
2.
die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder vergleichbaren Unternehmens mit Sitz im Ausland,
3.
den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
4.
das Datum der Übersendung der Anzeige,
5.
ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll sowie
6.
die Bezeichnung sämtlicher
a)
Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen internationalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b)
Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und
c)
Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie unter Benennung der jeweiligen Referenzverbindlichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Soweit für das jeweilige Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren Stelle die Art des Kreditderivates anzugeben.
Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

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