Gesetz - LAnzV
Leerverkaufs-Anzeigeverordnung - LAnzV
§ 4 Änderungs- und Bestandsanzeigen
(1) Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, gemäß § 3 zu übermitteln. Die Mitteilung ist als „Änderungsanzeige” zu bezeichnen und muss die Angaben nach § 2 enthalten.
(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsanzeige).

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