Gesetz - LAP-gehDEUKV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit
Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.

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