Gesetz - LAP-gehDEUKV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
















